Nach der Bestimmung des § 44b Abs. 3 NAG 2005 (idF FrÄG 2011) begründet ein Antrag nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 (ohne Ausnahme) kein Aufenthalts- oder Bleiberecht; er steht der Erlassung und Durchführung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme nicht entgegen und entfaltet daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung (vgl. B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054; E 20. Februar 2014, 2013/21/0114).
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