Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit dem Vorbringen, es gebe widersprüchlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, nicht aufgezeigt, weil eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen (Hinweis B vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058). Darauf, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bezogen auf andere von diesem Gericht bereits entschiedene Fälle nicht einheitlich ist, kommt es bei der Beurteilung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht an.