Ra 2014/19/0086 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Asylwerber sieht in seiner Revision im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung in der Frage, ob trotz Annahme einer "generell bedrohlichen Situation im Sinne des Asylrechts" anhand von "punktuellen Unstimmigkeiten" im Vorbringen Asyl verweigert werden könne. Er bringt dazu zusammengefasst vor, für die Beurteilung des Asylantrags sei maßgeblich, ob im Herkunftsland eine Bedrohung vorhanden sei, wozu es in der bekämpften Entscheidung ausreichende Feststellungen gebe. Bei Nachweis einer generellen Bedrohungslage würden individuelle Umstände an Relevanz verlieren. Diese Ausführungen zeigen keine Rechtsfragen auf, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. So ist schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) droht (siehe zum Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund auch die Erkenntnisse vom 26. November 2004, 2003/20/0255, und vom 7. September 2000, 2000/01/0153).