Ra 2014/18/0133 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an. Für eine erschöpfende Beurteilung ist es nicht hinreichend, nur die dem Asylwerber zur Last gelegten Delikte und die dafür verhängten Strafen festzustellen. Es ist vielmehr nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens festzustellen, aufgrund welchen von den Gerichten des Herkunftsstaates als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens des Asylwerbers das Strafgericht des Herkunftsstaates von der Erfüllung der einschlägigen Tatbestände ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Dabei bildet eine verständliche Übersetzung des ergangenen Strafurteils eine wesentliche Sachverhaltsgrundlage für die Beurteilung der hier zentralen Fragen des Asylverfahrens (Hinweis VfGH E 25. Juni 2014, U 433/2013). Erst im Anschluss daran hätte das Bundesverwaltungsgericht beurteilen können, ob den laut Berufungsurteil verhängten Sanktionen für die vom Asylwerber verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte.