JudikaturVwGH

Ro 2014/16/0052 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2014

Eine unmittelbare Anwendung des Art. 41 Abs. 1 der Grundrechte-Charta (GRC) scheidet nach Art. 51 GRC im Revisionsfall deshalb aus, weil das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren nicht in Durchführung des Unionsrechtes, insb. nicht der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABlEG Nr. L 76 vom 23. März 1992, erfolgt ist. Eine Steuer wie die gegenständliche Getränkeabgabe, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, ist nämlich als eine Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates anzusehen (vgl. das Urteil des EuGH vom 10. März 2005 in der Rs. C-491/03 (Ottmar Hermann)). Für eine vom Beschwerdeführer für sich ins Treffen geführte analoge Anwendung des Art. 41 Abs. 1 GRC mangelt es im Revisionsfall an einer erkennbaren diesbezüglich planwidrigen Lücke des Gesetzgebers.

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