Das Vorgehen des Bundesfinanzgerichtes, bei Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages auf einen "monetären Zufluss" beim (Ehe)Partner abzustellen, liefe darauf hinaus, den Einkunftsbegriff des § 2 Abs. 4 EStG 1988 bei Ermittlung der Einkünfte des (Ehe)Partners aufzugeben und an dessen Stelle eine Art Cashflow-Rechnung zu setzen. Dass eine derartige Auslegung des Begriffs der Einkünfte in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 dem gesetzgeberischen Plan entsprechen sollte, ist nicht zu erkennen und ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten.
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