Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 13.067/1992 dargelegt, dass die Frage, ob zwischen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, (anders als beim Kindesunterhalt) von mannigfaltigen Umständen abhängt, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen sind. Im zum Alleinverdienerabsetzbetrag ergangenen Erkenntnis VfSlg. 13.297/1992 hat der Verfassungsgerichtshof - darauf Bezug nehmend - betont, dass der Gesetzgeber nicht verhalten sei, die als Folge privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos auftretende Unterhaltspflicht von Ehegatten ähnlich der Unterhaltspflicht für Kinder zu berücksichtigen, und die Begünstigung des Alleinverdienerabsetzbetrages auch an andere Kriterien knüpfen darf (vgl. VfGH vom 29. November 2011, G 27/11, VfSlg. 19.517). Die Unterhaltspflichten gegenüber (Ehe)Partnern steuerlich zu berücksichtigen, ist nach der angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von Verfassung wegen nicht geboten. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 198/98 vom 12. Dezember 1998 verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, ohne sachlichen Grund zwischen verschiedenen Einkünften (steuerfreies Wochengeld einerseits und steuerpflichtige Lohnfortzahlung andererseits) in Bezug auf ihre Schädlichkeit für den Alleinverdienerabsetzbetrag zu differenzieren.
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