Ungeachtet der missverständlichen Formulierung des § 241a Abs. 1 BDG 1979 ist nach dieser Bestimmung § 75 Abs. 3 BDG 1979 in jener Fassung dieses Paragrafen maßgebend, die im Zeitpunkt der Bewilligung des Karenzurlaubes in Kraft gestanden ist (Hinweis E 17. Dezember 2007, 2007/12/0061).
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