§ 7i Abs. 4 AVRAG 1993 stellte schon im Vergleich zu § 21 VStG (in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 geltenden Fassung) die speziellere (und auch spätere) Norm dar; die Behörde hat gemäß § 7i Abs. 4 AVRAG 1993 von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn die - erstmalige - Unterschreitung des Grundlohns gering oder das Verschulden des Arbeitgebers geringfügig war, sofern die Nachzahlung des zunächst vorenthaltenen Lohnes nachträglich erfolgt ist. § 21 VStG war hingegen nur anzuwenden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren. Der ausdrückliche Verweis in § 7i Abs. 4 AVRAG 1993 auf die Nichtanwendung des § 21 VStG war wegen der Spezialität der erstgenannten Bestimmung nur deklarativ. Daran hat sich durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013, mit der § 21 VStG aufgehoben und die (im Wortlaut leicht veränderte) Nachfolgebestimmung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG geschaffen wurde, nichts geändert. § 7i Abs. 4 AVRAG 1993 ist weiterhin gegenüber dem VStG (nunmehr: § 45 Abs. 1 Z. 4) als speziellere Norm anzusehen. Der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" kann auf das Verhältnis einer späteren generellen (lex posterior generalis) zu einer früheren speziellen Norm (lex specialis) nicht ohne weiteres angewendet werden. In einem solchen Fall können nämlich die beiden Normen auch so gedeutet werden, dass die ältere spezielle Norm als Ausnahme von der jüngeren generellen Norm betrachtet wird, sodass ihre Derogation durch die spätere generelle Norm gerade nicht anzunehmen ist (Hinweis Erkenntnisse vom 28. April 2005, 2002/11/0157, und vom 24. Februar 2006, 2002/12/0168). Ein solcher Fall liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hier auch vor. Hiefür spricht nicht zuletzt auch, dass - anders als etwa im Zuge der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 durch § 82 Abs. 7 AVG - auf abweichende Verwaltungsvorschriften in der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 nicht Bezug genommen wird. Auch den Materialien zur erwähnten VStG-Novelle 2013 ist eine diesbezügliche, auf Beseitigung bereits bestehender abweichender Verwaltungsvorschriften gerichtete, Absicht des Gesetzgebers nicht zu entnehmen.
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