Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG 1997 (588 Blg NR XX. GP, S. 96 f), ergibt, sollte § 60 Abs. 1 UniStG 1997, und somit auch der gegenüber § 60 Abs. 1 UniStG 1997 unveränderte § 79 Abs. 1 UniversitätsG 2002, eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen; Hinweise in die Richtung, dass auch eine Kontrolle der Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ermöglicht werden sollte, sind demgegenüber nicht ersichtlich.
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