Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG enthält eine ausdrückliche Regelung. § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut im Zusammenhang mit dem Verweis auf § 3 AsylG 2005 ausschließlich auf jene Ausländer, die in Österreich Schutz vor Verfolgung suchten und denen der Status als Asylberechtigte in Österreich zuerkannt wurde. Es bedarf nicht der zusätzlichen (umgekehrten) Normierung, dass auf Ausländer, denen in anderen EU-Mitgliedsstaaten der "Asylstatus" zuerkannt worden sei, die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG nicht zutreffe, weil § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG im Verhältnis einer Ausnahmebestimmung zum Regelfall der grundsätzlichen Anwendung des AuslBG auf die Beschäftigung von Ausländern steht, weil dies aus dem Normtext bereits eindeutig hervorgeht. Ausnahmen sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl. E 10. Dezember 2009, 2009/09/0080).
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