Ro 2014/06/0004 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Anders als die Niederösterreichische Bauordnung räumt das Bgld BauG 1997 dem Nachbarn nicht ausdrücklich ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung eines bestimmten Lichteinfalles ein. Die vom Nachbarn genannte Regelung des Punktes 9.1.2. der OIB Richtlinie 3 soll nur die ausreichende Belichtung der Räume im zu errichtenden Gebäude sicherstellen. Diese Bestimmung räumt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein.