Wird vom Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, kommt der Frage, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt (Hinweis B vom 22. Oktober 2013, 2011/10/0068). Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 4 des VwGbk-ÜG 2013 im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
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