Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe, abweichend von der hg. Judikatur (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063), anstatt in der Sache selbst zu entscheiden "einen Bescheid behoben, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und an eine andere Behörde zurückverwiesen". Damit wird eine Zuständigkeitsfrage aufgezeigt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (Hinweis B vom 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002). Die Revision ist zulässig und auch begründet. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes behoben und gehörte daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Das VwG hat diesen Umstand verkannt. Offenbar unterlag das VwG einem Rechtsirrtum, da es nicht erkannte, dass es nach der Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof über die nunmehr wieder offene Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrats zu entscheiden gehabt hätte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Berufungssenat laut Abschnitt J. Z 4 der Anlage zum B-VG, BGBl. I Nr. 51/2012, mit 1. Jänner 2014 aufgelöst wurde und das VwG nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG an seine Stelle trat.
Rückverweise