Ra 2014/04/0005 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach Aufhebung der als verfassungswidrig angesehenen Wortfolge in § 76a Abs. 1 Z 4 GewO 1994 idF BGBl. I 66/2010 (E des VfGH vom 7. Dezember 2011, G 17/11) sind die vor Inkrafttreten dieser Aufhebung angezeigten Gastgärten im Fall der Nichtuntersagung als im Umfang des durch die Anzeige definierten Konsenses erlaubterweise in Betrieb genommen anzusehen. Die eingetretene Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die in § 76a GewO 1994 normierte Genehmigungsfreistellung beseitigt die - als gesetzliche Folge eines bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anzeige zu Recht durchgeführten Anzeigeverfahrens erlangte - rechtliche Erlaubnis zum Betrieb des angezeigten Gastgartens nicht. Dieser unterliegt auch keiner neuerlichen Anzeigepflicht, zumal sich die ab 1. Dezember 2012 aufgrund des E des VfGH geänderte Rechtslage dem Wortlaut der bestehen bleibenden Bestimmung zufolge wiederum nur auf künftig in Betrieb zu nehmende Gastgärten beziehen kann. Dies steht zudem in Einklang mit der Judikatur des VfGH zu dem aufgrund des Gleichheitssatzes geforderten Vertrauensschutz für Investitionen (vgl. VfGH vom 19. Juni 1998, G 454/97; VfSlg. 12.186/1989, 12.944/1991, 14.149/1995).