Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde sei von der Rechtsprechung des VwGH abgegangen; sie habe nicht denjenigen bestraft, der die Verwaltungsübertretung begangen habe, bzw. sie habe den Revisionswerber bestraft, obwohl ihn kein Verschulden treffe, wendet sich die Revision bloß gegen die von der belangten Behörde IM EINZELFALL VORGENOMMENE BEWEISWÜRDIGUNG und zeigt damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.