Die in der vorliegenden außerordentlichen Revision zur Zulässigkeit der Revision behaupteten Rechtsfragen betreffen alle die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG. Da sich das angefochtene Erkenntnis jedoch auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG stützt, wird damit nicht dargetan, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055, mwN; vgl. im Übrigen zur Verweigerung des Atemlufttests auf Alkoholgehalt als gravierenden Verstoß nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/01/0091, mwN).
Rückverweise