Nach Ansicht der Behörde falle nach Art. 118 Abs. 3 Z 3 B-VG die örtliche Sicherheitspolizei und gemäß Z 8 die Sittlichkeitspolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, weshalb die Erlassung eines Prostitutionsverbotes sowie die Handhabung der Sittlichkeitspolizei im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden lägen. Da die Bestimmungen über die Ausübung und Anbahnung der Prostitution in den Kompetenzbereich der Sittlichkeitspolizei nach Art. 118 B-VG fielen, sei der Landesgesetzgeber zur Erlassung des Tir LPolG 1976 gesetzlich zuständig gewesen. Die Nichteinhaltung von Bestimmungen nach § 14 Tir LPolG 1976 falle daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitspolizei und es könne demgemäß nicht eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 3 SPG bzw. § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 abgeleitet werden.
Der Gerichtshof kann sich dieser an den Kompetenztatbeständen des B-VG bzw. an der Umschreibung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden angelehnten Ansicht der Behörde über das eingeschränkte Verständnis der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht anschließen. Eine derartige Beschränkung ist den Tatbeständen des FrPolG 2005, die aufenthaltsbeendende Maßnahmen regeln, nicht zu entnehmen.
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