Krankenanstalten können in folgende Arten untergliedert werden:
a) Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;
b) Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
c) Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
d) Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;
e) Selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Dass ein selbständiges Ambulatorium über jene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind, ändert nichts an seinem Verwendungszweck. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 27/2011, 8/2013
Art. 1 § 65 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 65 3. Abschnitt Sonderbestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
…1. Unterabschnitt Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten § 65 *) Öffentlichkeitsrecht (1) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt der in § 3 lit. a bis c bezeichneten Art verliehen werden, wenn a) sie gemeinnützig ist; b) sie den Vorgaben des RSG entspricht; c) die Strukturqualitätskriterien erfüllt werden; d) die Erfüllung der ihr in…
Art. 1 § 4 § 4*) Öffentliche, private und private gemeinnützige Krankenanstalten
…1) Krankenanstalten sind entweder private oder öffentliche. Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten nach § 3 lit. a bis c , denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das…
Art. 1 § 17 2. Abschnitt Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
…sie dies ebenfalls bekannt zu geben. (3) Anträge auf Vorabfeststellung, ob ein Bedarf vorliegt, sind zulässig. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 3 bis 5 gelten sinngemäß. (4) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Unterlagen, insbesondere welche Pläne, Beschreibungen und Nachweise dem Antrag zur Beurteilung des…
Art. 1 § 18a § 18a*) Bedarf
…ÖSG bzw. RSG ist eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Abs. 6 lit. b einzuholen. (4) Bei anderen als im Abs. 1 bis 3 angeführten Krankenanstalten ist eine Bedarfsprüfung durchzuführen. Ein Bedarf ist dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung…
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