Krankenanstalten können in folgende Arten untergliedert werden:
a) Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;
b) Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
c) Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
d) Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;
e) Selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Dass ein selbständiges Ambulatorium über jene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind, ändert nichts an seinem Verwendungszweck. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 27/2011, 8/2013
Art. 1 § 4 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 4 § 4*) Öffentliche, private und private gemeinnützige Krankenanstalten
…1) Krankenanstalten sind entweder private oder öffentliche. Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten nach § 3 lit. a bis c , denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das…
Art. 1 § 77 2. Unterabschnitt Besondere Kosten- und Finanzierungsregelungen
…§ 77 *) Geltungsbereich (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Abgeltung von Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 3 lit. a bis c . (2) Dieser Unterabschnitt…
Art. 1 § 65 3. Abschnitt Sonderbestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
…1. Unterabschnitt Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten § 65 *) Öffentlichkeitsrecht (1) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt der in § 3 lit. a bis c bezeichneten Art verliehen werden, wenn a) sie gemeinnützig ist; b) sie den Vorgaben des RSG entspricht; c) die Strukturqualitätskriterien erfüllt werden; d) die Erfüllung der ihr in…
Art. 1 § 51 § 51*) Ambulante Behandlung
…1) In Krankenanstalten der in § 3 lit. a und b angeführten Art sind Personen, die einer Aufnahme in stationäre Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies notwendig…
Rückverweise