Zum im Schubhaftbeschwerdeverfahren für das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes vorgebrachte Argument der Behörde, der Fremde verfüge über keine Wohnmöglichkeit, ist darauf hinzuweisen, dass er ungeachtet der Wegweisung und des Betretungsverbotes nach § 38a SPG 1991 Anspruch auf eine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung hatte, solange ihm diese nicht gemäß § 2 Abs. 4 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 vom Bundesasylamt - mit Bescheid - entzogen wurde (vgl. zum sich aus Art. 16 der Richtlinie 2003/9/EG - Aufnahmerichtlinie - ergebenden Gebot, die Grundversorgung nur auf Grund eines rechtsgestaltenden Bescheides zu entziehen oder einzuschränken, VfGH 11. Juni 2008, B 2024/07).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden