Da keine "rechtskräftige Entscheidung über den Antrag" iSd § 24 Abs. 1 NAG 2005 existiert, hätte die belBeh den Aufenthalt des Fremden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 iVm § 24 Abs. 1 NAG 2005 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nicht als rechtswidrig sondern als rechtmäßig qualifizieren müssen. Es kam daher die Erlassung einer (mit einem Einreiseverbot iSd § 53 Abs. 1 und 2 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verbundenen) Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 nicht in Betracht, weil eine solche Entscheidung nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung nur gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen werden kann. Vielmehr wäre in einem solchen Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 63 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 zu prüfen gewesen, zumal Anhaltspunkte für die Anwendung der Sonderbestimmungen nach § 66 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 oder § 67 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 nicht vorlagen (vgl. E 10. Oktober 2012, 2012/18/0088).
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