Für die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, ist es ohne Relevanz, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage nach § 23 Ehegesetz Abstand genommen hat (vgl. E 7. Juli 2009, 2006/18/0394).
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