In Bezug auf Anträge nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 und § 44 Abs. 3 NAG 2005 knüpft das sich aus § 44a iVm § 44b Abs. 1 NAG 2005 ergebende System der Beurteilung derartiger Anträge an die nicht bloß vorübergehend gegebene (Un-)Zulässigkeit einer Ausweisung an und setzt - abgesehen vom Fall des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG 2005 - voraus, dass eine (positive oder negative) Ausweisungsentscheidung bereits erlassen wurde. Demzufolge sprechen die Materialien (RV 88 BlgNR 24. GP 1) auch von einem "vorgelagerten asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren".
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