Eine Schubhaftbeschwerde nach § 82 FrPolG 2005 ist von der Anfechtung bestimmter Vorkommnisse - oder Unterlassungen - während des Schubhaftvollzugs zu trennen. Bezüglich dieser sind Beschwerden iSd § 67a Z 2 AVG bzw. nach § 88 SPG 1991 statthaft, die auch nicht als Unterfall der Schubhaftbeschwerde angesehen werden können (Hinweis E 29. April 2010, 2008/21/0545; E 14. April 2011, 2007/21/0322). Eine zu Unrecht erfolgte Unterlassung der Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters gemäß § 85 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, die sich naturgemäß nicht notwendig auf die Rechtmäßigkeit des Fortdauerns der Haft auswirken muss, stellt bloß eine derartige Unterlassung während des Schubhaftvollzugs dar, die ausschließlich mit Beschwerden der vorgenannten Art bekämpft werden kann. Schon daraus ergibt sich, dass das Aufgreifen dieses Umstandes im Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Anhaltung in Schubhaft und die allein darauf gestützte Erklärung der Anhaltung als rechtswidrig mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden