Wie der VwGH im E 24. November 2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17800 A/2009, zu § 10 Abs. 2 FrPolGDV 2005 (wurde mit BGBl. II Nr. 2004/2011 umbenannt in § 19 Abs 2) ausgesprochen hat, ist bezüglich der Festlegung der Schubhaftvollzugskosten § 54d Abs. 2 VStG insgesamt heranzuziehen. Insbesondere findet damit auch der zweite Satz dieser Bestimmung Anwendung, wonach die Verpflichtung der Häftlinge, für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der in § 32 Abs. 2 zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leisten, für jeden Tag entfällt, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.
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