Ein von der Behörde getroffener Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden sei (nur) vorübergehend unzulässig, verletzt diesen potentiell in Rechten. Das ergibt sich schon aus der niederlassungsrechtlichen Anknüpfung an den Unzulässigkeitsausspruch, im Besonderen daraus, dass nur die Feststellung einer dauernden Unzulässigkeit die Verpflichtung der Niederlassungsbehörde nach § 44a Abs. 1 NAG 2005 idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach sich zieht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden