Wenn die Gesetzesmaterialien zur Fremdenrechtsnovelle 2009 insbesondere zu § 66 Abs. 3 FrPolG 2005, § 10 Abs. 5 AsylG 2005 und § 44a NAG 2005 (vgl. Erl 88 BlgNR 24. GP 3, 6 und 12) die Konstellation einer vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung ansprechen, so wird damit erkennbar auf jene Fälle Bezug genommen, in denen in der Judikatur des VwGH Ausweisungen von Fremden im Hinblick darauf für rechtswidrig erklärt wurden, dass sich ihre Angehörigen, in Bezug auf die ein schützenswertes Familienleben besteht, noch in einem offenen Asylverfahren befanden (vgl. E 27. Jänner 2011, 2008/21/0615; E 30. August 2011, 2009/21/0197). Aus dem Blickwinkel der (Un-)Zulässigkeit asylrechtlicher Ausweisungen wird überdies offenkundig der Rechtsprechung des VwGH Rechnung getragen, wonach "partielle asylrechtliche Ausweisungen" einzelner Familienmitglieder, während andere nur zukünftig einer fremdenpolizeilichen Ausweisung unterzogen werden könnten, nicht zulässig sind (vgl. E 16. Jänner 2008, 2007/19/0851); auch dann liegt aber bloß eine vorübergehende Unzulässigkeit iSd § 61 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor. Bei der Bewertung anderer Fälle ist jedenfalls auch auf den Gesichtspunkt Bedacht zu nehmen, dass der Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung Basis für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44a NAG 2005 idF Fremdenrechtsnovelle 2009 darstellt und dass - so im Ergebnis die ErläutRV zu dieser Bestimmung (88 BlgNR 24. GP, 12) - ein Bedürfnis besteht, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren. Lange Schwebezustände sind daher nach Möglichkeit zu vermeiden. Ein weiterer Verbleib eines Fremden im Bundesgebiet zwecks Aufrechterhaltung familiärer Bindungen wird in der Folge regelmäßig das private Interesse dieses Fremden an einem Aufenthalt in Österreich verstärken. Das ist in die "Dauerbeurteilung" miteinzubeziehen, sodass allenfalls auch das prognostizierbare Ende der Aufenthaltsberechtigung einer Ankerperson nicht zwingend zu dem Ergebnis führen muss, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei nur vorübergehend unzulässig.
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