Verfügte der Fremde über einen Aufenthaltstitel und beantragt er eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels, so wäre - das Vorliegen eines gültigen Verlängerungsantrages im Sinne des NAG 2005 vorausgesetzt - der weitere Aufenthalt des Fremden - letztlich gründend auf einen wenn auch möglicherweise bereits abgelaufenen Aufenthaltstitel - rechtmäßig (vgl. § 24 Abs 1 NAG 2005), weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 nicht in Betracht käme. Vielmehr hat der Gesetzgeber für solche Fälle - also auch wenn der bisherige Aufenthaltstitel bereits abgelaufen sein sollte und sich der Fremde im Verlängerungsverfahren befindet - die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 62 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 oder eines Aufenthaltsverbotes nach § 63 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, sofern nicht Sonderbestimmungen, wie etwa jene des § 66 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 oder § 67 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzuwenden sind, innerstaatlich als zur Aufenthaltsbeendigung vorgesehene Rechtsinstitute festgelegt. Daran ändert auch nichts, dass diese Rechtsinstitute - bezogen auf den der Rückführungsrichtlinie unterfallenden Personenkreis - als Rückkehrentscheidungen (allenfalls verbunden mit einem Einreiseverbot) im Sinn dieser Richtlinie zu qualifizieren sind.
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