Dem FrPolG 2005 ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass die Ausweisungsbestimmung des § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 nach Abschluss des Asylverfahrens nicht auf Fremde angewendet werden dürfte, gegen die mit der asylrechtlichen Entscheidung ein Abspruch betreffend die Ausweisung zu verbinden (gewesen) wäre, dies aber unterblieben ist. Demnach kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Fremdenpolizeibehörde komme in einem solchen Fall keine Zuständigkeit zur Erlassung einer Ausweisung zu. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage einer rechtskräftig entschiedenen Sache iSd § 68 AVG nicht, wird doch unbestritten im Spruch einer asylrechtlichen Entscheidung nicht in rechtskraftfähiger Form über eine Unzulässigkeit einer Ausweisung iSd § 53 Abs 1 FrPolG 2005 auf Dauer abgesprochen (vgl. E 14. Dezember 2010, 2010/22/0187; E 22. März 2011, 2008/21/0001).
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