Ist der Fremde ausgehend von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel zum unbefristeten Aufenthalt und zur Niederlassung in Österreich berechtigt, wäre bei der Beurteilung, ob eine Nichtigerklärung dieses Aufenthaltstitels (noch) zulässig ist, auch die Frage zu beantworten, ob dem Fremden mittlerweile eine Aufenthaltsverfestigung im Sinn der diesbezüglichen Bestimmungen des FrPolG 2005 zugutekommt. Dürfte gegen ihn infolge Eintritts der Aufenthaltsverfestigung nicht mehr mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgegangen werden, würde es einen Ermessensmissbrauch darstellen, den Aufenthaltstitel in Anwendung des § 3 Abs. 5 NAG 2005 für nichtig zu erklären und auf diese Weise die Konsequenzen einer Aufenthaltsverfestigung zu umgehen. Bei der Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels nach § 3 Abs. 5 NAG 2005 ist somit auf eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht zu nehmen (Hinweis E vom 28. März 2012, 2010/22/0027).
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