§ 11 Abs. 3 NAG 2005 sieht vor, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Prüfung nach Art. 8 MRK (nur) trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, Z 5 oder Z 6 NAG 2005 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 NAG 2005 zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen kann. § 11 Abs. 3 NAG 2005 findet aber dann nicht Anwendung, wenn ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 gegeben ist (Hinweis E vom 22. Oktober 2009, 2009/21/0301, in diesem Sinn auch das von einem absoluten Versagungsgrund sprechende E vom 10. November 2009, 2009/22/0286; zu einem - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefall, nach dem einem Aufenthaltsverbot und einem Rückkehrverbot die Wirkung als Ausschlussgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr zukommen kann, Hinweis E vom 19. Jänner 2012, 2011/22/0275, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch nicht davon ausgegangen, die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 oder des § 11 Abs. 3 NAG 2005 wären verfassungswidrig. Der Gesetzgeber knüpft mit der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 an das Bestehen eines inländischen Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes an. In den Verfahren zur Erlassung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahmen ist - ebenso wie im Verfahren zur Aufhebung derselben (§ 65 FrPolG 2005) - eine Beurteilung des den Fremden betreffenden Sachverhaltes im Sinn des Art. 8 MRK vorzunehmen (vgl. § 62 Abs. 3 und § 66 FrPolG 2005; zur Notwendigkeit, auch im Verfahren zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes und Rückkehrverbotes eine diesbezügliche Beurteilung vornehmen zu müssen, Hinweis E vom 9. November 2011, 2010/22/0165; zur Rechtslage nach dem FrPolG idF des FrÄG 2011 vgl. auch die Erkenntnisse vom 24. Jänner 2012, 2011/18/0267, und vom 20. März 2012, 2011/21/0298).
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