BundesrechtBundesgesetzeNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz2. TEILBESONDERER TEIL5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen§ 65

§ 65Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

In Kraft seit 01. Januar 2014
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