Im ersten Satz des § 59 Abs. 1 FrPolG 2005 wurde ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach § 73 FrPolG 2005 - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Auch nach neuerlicher Einreise könnte der Fremde somit auf der Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden. Wird demnach der Aufenthalt eines Fremden in Österreich nach Erlassung einer Ausweisung und nach Einbringung der Beschwerde - sei es durch Zurückschiebung, Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise - beendet, so käme einer Entscheidung über die gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. In diesem Fall wird daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingestellt (Hinweis B 22. Jänner 2009, 2008/21/0294; B 29. September 2009, 2009/21/0128), es sei denn der Fremde kann eine durch die Ausweisung sonst mögliche Rechtsverletzung, wie etwa den Eintritt der in § 73 Abs. 1 FrPolG 2005 angeordneten einjährigen "Sperrwirkung", aufzeigen (vgl. B 29. September 2009, 2009/21/0151).
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