Hat die Vorführung iSd § 45 AsylG 2005 nur der jedenfalls durchzuführenden Einvernahme des Fremden nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005 gedient, so gilt der Antrag auf internationalen Schutz schon nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Untersuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung (gemeint: nach § 44 AsylG 2005) als eingebracht. Wohl ordnet § 17 Abs. 6 letzter Satz AsylG 2005 an, dass die Fristen nach dem 2. Abschnitt, und damit insbesondere nach § 28, "diesfalls" mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesasylamt beginnen. Das "diesfalls" bezieht sich aber erkennbar nur auf den im Satz davor genannten Fall, dass die Vorführung nach § 45 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 unterbleibt (in diesem Sinn ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 43). (Hier: Das hat die belBeh in ihre Überlegungen zur fristgerechten Erstattung der Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 nicht einbezogen.)
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