Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 (idF vor der Novelle BGBl I Nr 4/2008) ist im Verfahren über eine Berufung gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung (und die damit verbundene Ausweisung) § 66 Abs 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des BAA im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheint. (Die stattgebende Berufungsentscheidung des UBAS hat die Zulassung des vom Fremden beantragten Verfahrens bewirkt. Die Schubhaft durfte daher nicht mehr auf § 76 Abs 2 Z 4 FrPolG 2005 gestützt werden (Hinweis E 18. Februar 2009, 2006/21/0125).)
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