Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG ist abzuleiten, dass dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsverpflichteten zu seiner Existenzsicherung ein Einkommen in Höhe des Richtsatzes des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG vierzehn mal im Jahr (entsprechend dem Pensionsbezug zuzüglich Ausgleichszulage gemäß § 105 Abs. 3 iVm § 295 Abs. 1 ASVG) verbleiben muss.
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