Schon in Anbetracht der § 44, § 47 Abs 1, § 51 Abs 1 und § 51 Abs 2 und 3 StVG kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei einer allfälligen Arbeitstätigkeit als Strafgefangener nicht um eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates handelt, sodass keine Rede davon sein kann, dass der Fremde auf Grund einer Tätigkeit als Strafgefangener iSd Art. 6 Abs 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei oder eine gesicherte Position auf dem österreichischen Arbeitsmarkt gehabt habe.
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