Unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes iSd § 6 VStG
kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten
verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus
schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten
kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der
Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die
Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann
eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im
vorbezeichneten Sinn nicht gesehen werden. So sind insb auch auf
bloß mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels
Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme
eines solchen Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E 11. Mai 1998,
94/10/0073). (Hier: Bestrafung des Fremden, eines Staatsbürgers der
Bundesrepublik Jugoslawien, nach § 14b Abs 1 Z 1 FrPolG idF BGBl
1990/190; er hat mit seiner Behauptung, er hätte in ein Land, in
dem Krieg herrsche, zurückreisen müssen, keine in seiner Sphäre
gelegene Umstände dargetan, die das Vorliegen solcher
Strafausschließungsgründe erweisen könnten, weil er nicht
vorgebracht hat, dass eine Ausreise in einen anderen als den
Heimatstaat nicht in Betracht gekommen wäre, das Aufenthaltsverbot
aber kein Rückreiseverpflichtung in den Heimatstaat beinhalte.)
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