"Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung ... betreten"
iSd § 14e FrPolG wird eine Person schon dann, wenn das
einschreitende Sicherheitsorgan ein Verhalten unmittelbar
selbst wahrnimmt, das es zumindest vertretbarerweise als eine
als Verwaltungsübertretung strafbare Tat qualifizieren kann,
wenn also das Organ mit gutem Grund annehmen kann, daß eine
Verwaltungsübertretung begangen wird (Hinweis E 28.10.1986,
86/03/0111, VwSlg 12282 A/1986, zur Wortfolge "auf frischer Tat
betreten" in § 35 VStG).
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