Die einem Fremden (türkischen Staatsangehörigen) von der
deutschen Botschaft in Ankara erteilte Aufenthaltsgenehmigung
bewirkt im Hinblick auf § 3 Abs 3 erster Satz des neuen
deutschen Ausländergesetzes (G zur Neuregelung des
Ausländerrechts vom 9.7.1990, dBGBl 1 S 1354, in Kraft seit
1.1.1991), daß er im Besitz einer deutschen Einreiseerlaubnis
gem § 2 der V des BMI über die Ausnahme von der
Sichtvermerkspflicht, BGBl 1990/95a, und zwar in Form eines
gültigen Sichtvermerkes, ist. Gem § 23 Abs 3 zweiter Satz PaßG
ist er demnach berechtigt, sich drei Monate lang im Gebiet der
Republik Österreich aufzuhalten.
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