Es besteht kein Grund, dem Wohnsitzbegriff des § 29 Abs 3 PaßG
einen anderen Inhalt beizumessen als dem in anderen
Rechtsvorschriften verwendeten Wohnsitzbegriff (§ 3 Z 3 AVG,
§ 66 JN), wobei der polizeilichen Anmeldung oder Abmeldung in
diesem Zusammenhang kein entscheidendes Gewicht zukommt.
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