Für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des § 6 AVG ist
der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern
das Gesetz nichts anderes bestimmt. Änderungen der
Zuständigkeitsvorschriften sind daher stets, und zwar auch nach
der Anhängigmachung einer Verwaltungssache, zu berücksichtigen,
zumal es im Verwaltungsverfahren - anders als bei den
ordentlichen Gerichten nach § 29 JN - keine perpetuatio fori
gibt (Hinweis E 19.12.1967, 940/67). Bei einer solchen Änderung
ist das Verfahren von der nunmehr zuständigen Behörde
weiterzuführen (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358). Das
Dargelegte gilt auch - lege non distinguente - für
Veränderungen betreffend die Zuständigkeit von
Berufungsbehörden (Hinweis E 1.4.1981, 81/03/0043).
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