Erhebt eine geistig-kulturelle Bildungsinstitution gemäß Art 132 B-VG Säumnisbeschwerde wegen Nichtbehandlung der Berufung ihres Gründungspräsidenten gegen einen Bescheid, der sich ausschließlich an den Präsidenten richtet und in dem über diesen ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, durch die belangte Behörde, so kommt dem Bf kein Rechtsanspruch auf eine Sachentscheidung in der Angelegenheit der Aufenthaltsberechtigung ihres Gründungspräsidenten zu. Die Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
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