Die Vorschrift des § 19 AVG, insbesondere dessen Abs 3 findet auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung. § 19 AVG ist in § 24 VStG in den nicht anwendbaren Paragraphen des AVG nicht angeführt. Aus den §§ 40 und 41 VStG ergibt sich nämlich keineswegs, dass im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschrift des § 19 AVG keine Anwendung fände. Vielmehr nimmt § 41 Abs 1 VStG auf § 19 AVG ausdrücklich Bezug (Hinweis auf Hellbling, Kommentar zu den VerwaltungsverfahrensG, II. Band, S 284).
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