Vorsorgen für Abfertigungen entsprechen keiner am Bewertungsstichtag bestehenden Verbindlichkeit und kommen daher für einen Abzug als Schulden iSd § 64 Abs 1 BewG 1955 nicht in Betracht, während Verbindlichkeiten aus Pensionszusagen als aufschiebend bedingte Lasten iSd § 6 BewG 1955 nicht gem § 64 Abs 1 BewG 1955 abzugsfähig sind (Hinweis auf E 11.3.1983, 81/17/0048). An dieser Rechtsauffassung hielt der VwGH auch in der Folge fest (Hinweis auf E 14.3.1988, 86/15/0032, 23.3.1988, 87/13/0148 und 17.10.1988, 87/15/0077), und zwar in Kenntnis der Ausführungen von Jabornegg-Strasser, Die
bewertungsrechtliche Behandlung von Abfertigungsansprüchen aus zivilrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht, ÖStZ 1984, S 114 ff (siehe E 87/13/0148 und 87/15/0077).
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