Der Behörde kann kein rechtswidriges Handeln vorgeworfen werden, wenn sie nach Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Fremden und seinen sich daraus ergebenden persönlichen Interessen bei Abwägung der öffentlichen mit den persönlichen Interessen iSd Art 8 MRK auf Grund der vom Fremden gesetzten Strafhandlungen (vier verwaltungsstrafrechtliche: wegen Übertretung der GewO, der VO zum BazillenausscheiderG, der StVO und des KFG, eine gerichtliche Verurteilung wegen Verstoß gegen § 168 StGB) und der infolge dieser Strafhandlungen zu befürchtenden Belastung der öffentlichen Hand durch Sozialkosten von einem Überwiegen der für die Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen ausgegangen ist.
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