Wenn auch im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes über Antrag des Fremden bei Gericht ein Verfahren auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (hier: wegen unerlaubten Glückspiels nach § 168 StGB) anhängig gewesen sein mag, so kann der VwGH nicht erkennen, welche verfahrensentscheidende Bedeutung der Kenntnisnahme dieses Umstandes durch die belangte Behörde hätte zukommen sollen, weil das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 361 StPO selbst den Vollzug der Strafe nicht hemmt. Die belangte Behörde konnte sohin zu Recht vom Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden wegen verbotenen Glückspiels ausgehen.
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