Auch das Vorliegen von numerisch gesehen drei gerichtlichen Verurteilungen (allerdings verteilt über 9 Jahre) ist noch nicht einer jener Fälle, in dem jedenfalls der Grund für die Handhabung des Ermessens im Sinne des § 3 Abs 1 FrPolG zum Nachteil des Fremden offen zu Tage liegt. Daran vermögen auch die vom Fremden begangenen zwei Verwaltungsübertretungen (Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr) nichts zu ändern (im vorliegenden Fall wurde der Fremde wegen StGB § 83 Abs 2, § 132 Abs 1, und § 222 Abs 1 verurteilt).
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