Taten eines Fremden, die er in seinem familiär und religiös bestimmten, privaten Lebensbereich sieht, dürfen vor dem Hintergrund des Art 8 MRK und Art 14 MRK nicht losgelöst von seiner sozialen und religiösen Herkunft gewertet werden. In diesem Sinn sind eine im Bereich der Erziehung eines mj Kindes vorgenommene Körperverletzung und der bei einer im Zuge der Schlachtung eines Schafes gemäß der islamischen Tradition begangene Tatbestand nach § 222 StGB, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich in diesem besonders gelagerten Einzelfall um offenbar noch in der Befangenheit des Fremden in seinen Traditionen begründete erstmalige Verurteilungen handelt, noch keine ausreichende Basis für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.
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