Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen der Vergehen nach § 467 StG (Entwendung), § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) und § 198 Abs 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) sowie mehrmalige verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen Verkehrsübertretungen rechtfertigen die Erlassung eines gegen die Person des Bf gerichteten unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Der Behörde kann daher weder Unschlüssigkeit noch Fehlerhaftigkeit der Ermessenübung noch sonst Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen der von ihr zulässigerweise vorgenommenen Gesamtbeurteilung des Bf neben den angeführten, rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen die Rechtsordnung auch die gegen den Bf noch anhängigen, aber nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wegen §§ 13, 35 Abs 1 FinStrG (versuchten Schmuggel), § 164 StGB (Hehlerei) und § 168 Abs 2 StGB (gewerbsmäßige Beteiligung am Glückspiel) mitberücksichtigt hat (Hinweis E 2.2.1983, 82/0/0311).
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